Arbeitsmedizin

Betriebsärztliche Betreuung und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Die Arbeitsmedizin ist neben der Arbeitssicherheit eine der tragenden Säulen des Arbeitsschutzes. Sie dient dem Erhalt und der Förderung der Gesundheit der Beschäftigten. Ebenso wie die Arbeitssicherheit, findet auch die Arbeitsmedizin ihre rechtliche Grundlage in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften.

Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes oder einer Betriebsärztin durch das Unternehmen besteht bereits ab der ersten beschäftigten Person. Unabhängig vom gewählten Betreuungsmodell in der sicherheitstechnischen Betreuung. 
Zu den arbeitsmedizinischen Beratungen innerhalb des Arbeitsschutzes gehören die Beurteilung der Arbeitsbedingung im Hinblick auf arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und arbeitshygienischen Fragen. Darüber hinaus die Organisation der Ersten Hilfe und die Begutachtung bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln, der Einführung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen im Sinne der Arbeitsmedizin. 

Die arbeitsmedizinischen Vorsorgen dienen der Früherkennung beziehungsweise der Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten und sind fester Bestandteil des Arbeitsschutzes.  

 Unsere Betriebsärztinnen und -ärzte in den arbeitsmedizinischen Zentren in Mannheim, Heidelberg und Karlsruhe unterstützen Sie gerne dabei, Ihren Beschäftigten eine angemessene arbeitsmedizinische Versorgung zu bieten. Die Beratungen können bei Ihnen vor Ort oder in unseren Räumen stattfinden. Aber auch moderne Videosprechzeiten werden von uns angeboten. 

 Welche arbeitsmedizinischen Leistungen bei Ihnen notwendig sind, ergibt sich durch die bei Ihnen durchgeführten Tätigkeiten. Wir beraten Sie gerne in einem ersten Gespräch und stellen mit Ihnen gemeinsam den tatsächlichen Bedarf fest. 

Das bieten wir Ihnen

1.

  • Betriebsärztliche Betreuung, Betriebsarzt
  • Professionelle Beratung in allen Bereichen der Arbeitsmedizin und des Gesundheitsschutzes
  • Vorsorgeuntersuchungen zu allen arbeitsmedizinischen Grundsätzen
  • Spezialuntersuchungen, Erstbelehrungen nach Infektionsschutzgesetz, Auslandstauglichkeit, Strahlenschutz etc.
  • Impfungen und Impfstatuserhebungen für In- und Ausland
  • Überprüfung und Beurteilung von Gutachten

2.

Auch im Falle des Unternehmermodells kann die Notwendigkeit einen Arbeitsmediziner hinzuzuziehen gegeben sein. Mit der Wahl des Unternehmermodells verpflichtet sich der Unternehmer bei besonderen Anlässen sich qualifiziert in der Frage des Gesundheitsschutzes für seine Mitarbeiter durch einen Arbeitsmediziner beraten zu lassen. Besondere Anlässe können unter anderem sein:
  • Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren,
  • Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
  • Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
  • Untersuchung von Berufskrankheiten,
  • Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit.

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